Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Mai 2023

1. Geltung

1.1. Diese Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten zwis­chen uns (ET4 GmbH, Weißes Kreuz 130/1, 2851 Krum­bach) und natür­lichen und juris­tis­chen Per­so­n­en (kurz Kunde) für das gegen­ständliche Rechts­geschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kun­den auch für alle hinkün­fti­gen Geschäfte, selb­st wenn im Einzelfall, ins­beson­dere bei kün­fti­gen Ergänzungs- oder Fol­geaufträ­gen darauf nicht aus­drück­lich Bezug genom­men wird.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kun­den jew­eils die bei Ver­tragsab­schluss aktuelle Fas­sung unser­er AGB, abruf­bar auf unser­er Home­page (www.et4.at) und wur­den diese auch an den Kun­den übermittelt.

1.3. Wir kon­trahieren auss­chließlich unter Zugrun­dele­gung unser­er AGB.

1.4. Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den oder Änderun­gen bzw. Ergänzun­gen unser­er AGB bedür­fen zu ihrer Gel­tung unser­er aus­drück­lichen – gegenüber unternehmerischen Kun­den schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wer­den auch dann nicht anerkan­nt, wenn wir ihnen nach Ein­gang bei uns nicht aus­drück­lich wider­sprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Ange­bote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherun­gen und Garantien unser­er­seits oder von diesen AGB abwe­ichende Vere­in­barun­gen im Zusam­men­hang mit dem Ver­tragsab­schluss wer­den gegenüber unternehmerischen Kun­den erst durch unsere schriftliche Bestä­ti­gung verbindlich.

2.3. In Kat­a­lo­gen, Preis­lis­ten, Prospek­ten, Anzeigen auf Mess­es­tän­den, Rund­schreiben, Wer­beaussendun­gen oder anderen Medi­en (Infor­ma­tion­s­ma­te­r­i­al) ange­führte Infor­ma­tio­nen über unsere Pro­duk­te und Leis­tun­gen, die nicht uns zuzurech­nen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese sein­er Entschei­dung zur Beauf­tra­gung zugrunde legt – uns darzule­gen. Dies­falls kön­nen wir zu deren Richtigkeit Stel­lung nehmen. Ver­let­zt der Kunde diese Obliegen­heit, sind der­ar­tige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht aus­drück­lich – unternehmerischen Kun­den gegenüber schriftlich – zum Ver­tragsin­halt erk­lärt wurden.

2.4. Kosten­vo­ran­schläge wer­den ohne Gewähr erstellt und sind ent­geltlich. Ver­brauch­er wer­den vor Erstel­lung des Kosten­vo­ran­schlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfol­gt eine Beauf­tra­gung mit sämtlichen im Kosten­vo­ran­schlag umfassten Leis­tun­gen, wird der gegen­ständlichen Rech­nung das Ent­gelt für den Kosten­vo­ran­schlag gutgeschrieben.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grund­sät­zlich nicht als Pauschal­preis zu ver­ste­hen.

3.2. Für vom Kun­den ange­ord­nete Leis­tun­gen, die im ursprünglichen Auf­trag keine Deck­ung find­en, beste­ht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben ver­ste­hen sich zuzüglich der jew­eils gel­tenden geset­zlichen Umsatzs­teuer und ab Lager. Verpackungs‑, Trans­port-. Ver­ladungs- und Ver­sand­kosten sowie Zoll und Ver­sicherung gehen zu Las­ten des unternehmerischen Kun­den. Ver­brauch­ern als Kun­den gegenüber wer­den diese Kosten nur ver­rech­net, wenn dies einzelver­traglich ausver­han­delt wurde. Wir sind nur bei aus­drück­lich­er Vere­in­barung verpflichtet, Ver­pack­ung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umwelt­gerechte Entsorgung von Alt­ma­te­r­i­al hat der Kunde zu ver­an­lassen. Wer­den wir geson­dert hier­mit beauf­tragt, ist dies vom Kun­den zusät­zlich im hier­für vere­in­barten Aus­maß, man­gels Ent­geltsvere­in­barung angemessen zu vergüten.

3.5. Wird uns vom Kun­den eine Anliefer­ung ein­schließlich Park­möglichkeit nicht in ein­er Ent­fer­nung von max­i­mal 100m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von €100,00 pro ange­fan­genem Kilo­me­ter abzugel­ten. Eben­so beste­ht ein Ent­gelt­szuschlag von € 200,00 pro zu über­winden­dem Stock­w­erk, für welch­es kein ver­wend­bar­er Lift zur Beförderung sämtlich­er Ver­tragsleis­tun­gen zur Ver­fü­gung steht.

3.6. Wir sind aus eigen­em berechtigt, wie auch auf Antrag des Kun­den verpflichtet, die ver­traglich vere­in­barten Ent­gelte anzu­passen, wenn Änderun­gen im Aus­maß von zumin­d­est 5% hin­sichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verord­nung, Kollek­tivver­trag, Betrieb­svere­in­barun­gen oder (b) ander­er zur Leis­tungser­bringung notwendi­ger Kosten­fak­toren wie Mate­ri­alkosten auf­grund von Empfehlun­gen der Par­itätis­chen Kom­mis­sio­nen oder von Änderun­gen der nationalen bzw. Welt­mark­t­preise für Rohstoffe, Änderun­gen rel­e­van­ter Wech­selkurse, etc. seit Ver­tragsab­schluss einge­treten sind. Die Anpas­sung erfol­gt in dem Aus­maß, in dem sich die tat­säch­lichen Her­stel­lungskosten im Zeit­punkt des Ver­tragsab­schlusses ändern gegenüber jenen im Zeit­punkt der tat­säch­lichen Leis­tungser­bringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.7. Das Ent­gelt bei Dauer­schuld­ver­hält­nis­sen wird als wert­gesichert nach dem VPI 2010 vere­in­bart und erfol­gt dadurch eine Anpas­sung der Ent­gelte. Als Aus­gangs­ba­sis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Ver­trag abgeschlossen wurde.

3.8. Ver­brauch­ern als Kun­den gegenüber erfol­gt bei Änderung der Kosten eine Anpas­sung des Ent­gelts gemäß Punkt 3.6 sowie bei Dauer­schuld­ver­hält­niss­es gemäß Punkt 3.7 nur bei einzelver­traglich­er Aushand­lung, wenn die Leis­tung inner­halb von zwei Monat­en nach Ver­tragsab­schluss zu erbrin­gen ist.

3.9. Bogen­för­mig ver­legte Leitun­gen wer­den im Außen­bo­gen gemessen. Form­stücke und Ein­baut­en wer­den im Rohraus­maß mit­gemessen, jedoch sep­a­rat ver­rech­net. Unter­brechun­gen bis max­i­mal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.

3.10. Erfol­gt die Abrech­nung nach Auf­maßen, und ist eine gemein­same Ermit­tlung der Auf­maße vere­in­bart, hat der Kunde bei Fern­bleiben trotz zeit­gerechter Ein­ladung zu beweisen, dass die ermit­tel­ten Aus­maße nicht richtig fest­gestellt wurden.

3.11. Soll­ten sich bis zur Aus­liefer­ung sub­stantielle Änderun­gen von Drit­tkosten (z.B. Einkauf­spreise von Vor­liefer­an­ten, Steuern, Zölle, Abgaben, Trans­portkosten, Wech­selkurse, etc.) ergeben, so ist ET4 berechtigt diese Mehrkosten in Form von aktu­al­isierten Tage­spreisen weiterzugeben.

4. Beigestellte Ware (Beistellungen)

4.1. Wer­den Geräte oder son­stige Mate­ri­alien vom Kun­den beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kun­den einen Zuschlag von 15 % des Werts der beigestell­ten Geräte bzw. des Mate­ri­als zu berechnen.

4.2. Solche Beis­tel­lun­gen des Kun­den sind nicht Gegen­stand von Gewährleis­tung. Die Qual­ität und Betrieb­s­bere­itschaft der Beis­tel­lun­gen liegen in der Ver­ant­wor­tung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. Ein Drit­tel des Ent­geltes wird bei Ver­tragsab­schluss, ein Drit­tel bei Leis­tungs­be­ginn und der Rest nach Leis­tungs­fer­tig­stel­lung fällig.

5.2. Die Berech­ti­gung zu einem Skon­toabzug bedarf ein­er aus­drück­lichen, gegenüber unternehmerischen Kun­den schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Vom Kun­den vorgenommene Zahlungswid­mungen auf Über­weisungs­bele­gen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kun­den sind wir gemäß § 456 UGB bei ver­schulde­tem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punk­te über dem Basiszinssatz zu ver­rech­nen. Gegenüber Ver­brauch­ern berech­nen wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.5. Die Gel­tend­machung eines weit­eren Verzugss­chadens bleibt vor­be­hal­ten, gegenüber Ver­brauch­ern als Kun­den jedoch nur, wenn dies im Einzel­nen aus­ge­han­delt wird.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rah­men ander­er mit uns beste­hen­der Ver­tragsver­hält­nisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfül­lung unser­er Verpflich­tun­gen aus diesem Ver­trag bis zur Erfül­lung durch den Kun­den einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderun­gen für bere­its erbrachte Leis­tun­gen aus der laufend­en Geschäfts­beziehung mit dem Kun­den fäl­lig zu stellen. Dies gegenüber Ver­brauch­ern als Kun­den nur für den Fall, dass eine rück­ständi­ge Leis­tung zumin­d­est seit sechs Wochen fäl­lig ist und wir unter Andro­hung dieser Folge den Kun­den unter Set­zung ein­er Nach­frist von min­destens zwei Wochen erfol­g­los gemah­nt haben.

5.8. Eine Aufrech­nungs­befug­nis ste­ht dem Kun­den nur insoweit zu, als Gege­nansprüche gerichtlich fest­gestellt oder von uns anerkan­nt wor­den sind. Ver­brauch­ern als Kun­den ste­ht eine Aufrech­nungs­befug­nis auch zu, soweit Gege­nansprüche im rechtlichen Zusam­men­hang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kun­den ste­hen, sowie bei Zahlung­sun­fähigkeit unseres Unternehmens.

5.9. Bei Über­schre­itung der Zahlungs­frist ver­fall­en gewährte Vergü­tun­gen (Rabat­te, Abschläge u.a.) und wer­den der Rech­nung zugerechnet.

5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Ein­bringlich­machung notwendi­gen und zweck­entsprechen­den Kosten (Mahnkosten, Inkas­sospe­sen, Recht­san­walt­skosten etc.) an uns zu erset­zen. Ins­beson­dere verpflichtet sich der Kunde bei ver­schulde­tem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahn­spe­sen pro Mah­nung in Höhe von € 10,00 soweit dies im angemesse­nen Ver­hält­nis zur betriebe­nen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erk­lärt sein aus­drück­lich­es Ein­ver­ständ­nis, dass seine Dat­en auss­chließlich zum Zwecke des Gläu­biger­schutzes an die staatlich bevor­rechteten Gläu­biger­schutzver­bände Alpen­ländis­ch­er Kred­i­toren­ver­band (AKV), Öster­re­ichis­ch­er Ver­band Cred­itre­form (ÖVC), Insol­ven­zschutzver­band für Arbeit­nehmer oder Arbeit­nehmerin­nen (ISA) und Kred­itschutzver­band von 1870 (KSV) über­mit­telt wer­den dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden 

7.1. Unsere Pflicht zur Leis­tungsaus­führung begin­nt früh­estens, sobald der Kunde alle baulichen, tech­nis­chen sowie rechtlichen Voraus­set­zun­gen zur Aus­führung geschaf­fen hat, die im Ver­trag oder in vor Ver­tragsab­schluss dem Kun­den erteil­ten Infor­ma­tio­nen umschrieben wur­den oder der Kunde auf­grund ein­schlägiger Fachken­nt­nis oder Erfahrung ken­nen musste.

7.2. Ins­beson­dere hat der Kunde vor Beginn der Leis­tungsaus­führung die nöti­gen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom‑, Gas- und Wasser­leitun­gen oder ähn­lich­er Vor­rich­tun­gen, Fluchtwege, son­stige Hin­dernisse baulich­er Art, son­stige mögliche Störungsquellen, Gefahren­quellen sowie die erforder­lichen sta­tis­chen Angaben und allfäl­lige dies­bezügliche pro­jek­tierte Änderun­gen unaufge­fordert zur Ver­fü­gung zu stellen.

7.3. Auf­trags­be­zo­gene Details zu den notwendi­gen Angaben kön­nen bei uns erfragt werden.

7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – auss­chließlich im Hin­blick auf die infolge falsch­er Kun­de­nangaben nicht voll gegebene Leis­tungs­fähigkeit – unsere Leis­tung nicht mangelhaft.

7.5. Der Kunde hat die erforder­lichen Bewil­li­gun­gen Drit­ter sowie Mel­dun­gen und Bewil­li­gun­gen durch Behör­den (zB Anmel­dung Strombezug) auf seine Kosten zu ver­an­lassen. Auf diese weisen wir im Rah­men des Ver­tragsab­schlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde auf­grund Aus­bil­dung oder Erfahrung über solch­es Wis­sen ver­fü­gen musste.

7.6. Die für die Leis­tungsaus­führung ein­schließlich des Probe­be­triebes erforderliche(n) Energie und Wasser­men­gen sind vom Kun­den auf dessen Kosten beizustellen.

7.7. Eben­so haftet der Kunde dafür, dass die tech­nis­chen Anla­gen, wie etwa Zuleitun­gen, Verk­a­belun­gen, Net­zw­erke und der­gle­ichen in tech­nisch ein­wand­freien und betrieb­s­bere­it­en Zus­tand sowie mit den von uns herzustel­len­den Werken oder Kaufge­gen­stän­den kom­pat­i­bel

7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anla­gen gegen geson­dertes Ent­gelt zu überprüfen.

7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leis­tungsaus­führung kosten­los versper­rbare Räume für den Aufen­thalt der Arbeit­er sowie für die Lagerung von Werkzeu­gen und Mate­ri­alien zur Ver­fü­gung zu stellen.

7.10. Der Kunde hat nach Errich­tung ein­er Pho­to­voltaik-anlage die Pflicht, im Bere­ich der Pho­to­voltaikan­lage ein spezielles Schneefangsys­tem, welch­es das Her­ab­fall­en des Schnees ver­hin­dert, in Abstim­mung mit dem Anla­gen­errichter, erricht­en zu lassen. Da es im Win­ter bzw. bei Schnee zu Sach‑, Tier- und Per­so­n­en­schaden durch herabrutschen­den Schnee kom­men kann, muss der Kunde dieses Schneefangsys­tem eigen­ständig und in Absprache mit uns erricht­en lassen. Wir sind in diesem Zusam­men­hang jeden­falls der Warn- und Hin­weispflicht aus­re­ichend nachgekom­men, wodurch eine Haf­tung durch uns aus­geschlossen ist.

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswün­sche des Kun­den zu berück­sichti­gen, wenn sie aus tech­nis­chen Grün­den erforder­lich sind, um den Ver­tragszweck zu erreichen.

8.2. Dem unternehmerischen Kun­den zumut­bare sach­lich gerecht­fer­tigte ger­ingfügige Änderun­gen unser­er Leis­tungsaus­führung gel­ten als vor­weg genehmigt. Gegenüber Ver­brauch­ern beste­ht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall aus­ge­han­delt wird.

8.3. Kommt es nach der Auf­tragserteilung aus welchen Grün­den auch immer zu ein­er Abän­derung oder Ergänzung des Auf­trages, so ver­längert sich die Liefer-/Leis­tungs­frist um einen angemesse­nen Zeitraum.

8.4. Wün­scht der Kunde nach Ver­tragsab­schluss eine Leis­tungsaus­führung inner­halb eines kürz­eren Zeitraums, stellt dies eine Ver­tragsän­derung dar. Hier­durch kön­nen Über­stun­den notwendig wer­den und/oder durch die Beschle­u­ni­gung der Mate­ri­albeschaf­fung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Ent­gelt im Ver­hält­nis zum notwendi­gen Mehraufwand angemessen.

8.5. Sach­lich (zB Anla­gen­größe, Bau­fortschritt, u.a.) gerecht­fer­tigte Teil­liefer­un­gen und ‑leis­tun­gen sind zuläs­sig und kön­nen geson­dert in Rech­nung gestellt werden.

8.6. ET4 GmbH verpflichtet sich im Sinne des Kun­den zu gewis­senhafter Anwen­dung, haftet jedoch nicht im Falle von Förder- oder Genehmi­gungsablehnung oder son­sti­gen Nachteilen für den Kunden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fris­ten und Ter­mine ver­schieben sich bei höher­er Gewalt, Streik, nicht vorherse­hbare und von uns nicht ver­schuldete Verzögerung unser­er Zulief­er­er oder son­sti­gen ver­gle­ich­baren Ereignis­sen, die nicht in unserem Ein­fluss­bere­ich liegen (zB schlechte Wit­terung), in jen­em Zeitraum, während­dessen das entsprechende Ereig­nis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kun­den auf Rück­tritt vom Ver­trag bei Verzögerun­gen, die eine Bindung an den Ver­trag unzu­mut­bar machen.

9.2. Wer­den der Beginn der Leis­tungsaus­führung oder die Aus­führung durch den Kun­den zuzurech­nende Umstände verzögert oder unter­brochen, ins­beson­dere auf­grund der Ver­let­zung der Mitwirkungspflicht­en gemäß Punkt 7. dieser AGB, so wer­den Leis­tungs­fris­ten entsprechend ver­längert und vere­in­barte Fer­tig­stel­lung­ster­mine entsprechend hinausgeschoben

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendi­ge Lagerung von Mate­ri­alien und Geräten und der­gle­ichen in unserem Betrieb 1% des Rech­nungs­be­trages je begonnenen Monat der Leis­tungsverzögerung zu ver­rech­nen, wobei die Verpflich­tung des Kun­den zur Zahlung sowie dessen Abnah­meobliegen­heit hier­von unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Kun­den gegenüber sind Liefer- und Fer­tig­stel­lung­ster­mine nur verbindlich, wenn deren Ein­hal­tung schriftlich zuge­sagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Ver­tragser­fül­lung durch uns ste­ht dem Kun­den ein Recht auf Rück­tritt vom Ver­trag nach Set­zung ein­er angemesse­nen Nach­frist zu. Die Set­zung der Nach­frist hat schriftlich (von unternehmerischen Kun­den mit­tels eingeschriebe­nen Briefs) unter gle­ichzeit­iger Andro­hung des Rück­tritts zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rah­men von Mon­tage- und Instand­set­zungsar­beit­en kön­nen Schä­den (a) an bere­its vorhan­de­nen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbar­er (ins­beson­dere baulich­er) Gegeben­heit­en oder Mate­ri­alfehler des vorhan­de­nen Bestands (b) bei Stem­mar­beit­en in bindungslosem Mauer­w­erk entste­hen. Solche Schä­den sind von uns nur zu ver­ant­worten, wenn wir diese schuld­haft verur­sacht haben.

10.2. Bei behelf­s­mäßi­gen Instand­set­zun­gen beste­ht lediglich eine sehr beschränk­te und den Umstän­den entsprechende Haltbarkeit.

10.3. Vom Kun­den ist bei behelf­s­mäßiger Instand­set­zung umge­hend eine fachgerechte Instand­set­zung zu veranlassen.

11. Gefahrtragung

11.1. Für den Gefahrenüber­gang bei Übersendung der Ware an den Ver­brauch­er gilt § 7b KSchG.

11.2. Auf den unternehmerischen Kun­den geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufge­gen­stand, das Mate­r­i­al oder das Werk zur Abhol­ung im Werk oder Lager bere­i­thal­ten, dieses selb­st anliefern oder an einen Trans­porteur übergeben.

11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend ver­sich­ern. Wir verpflicht­en uns, eine Trans­portver­sicherung über schriftlichen Wun­sch des Kun­den auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annah­mev­erzug (Ver­weigerung der Annahme, Verzug mit Vor­leis­tun­gen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessen­er Nach­frist­set­zung nicht für die Besei­t­i­gung der ihm zuzurech­nen­den Umstände gesorgt, welche die Leis­tungsaus­führung verzögern oder ver­hin­dern, dür­fen wir bei aufrechtem Ver­trag über die für die Leis­tungsaus­führung spez­i­fizierten Geräte und Mate­ri­alien ander­weit­ig ver­fü­gen, sofern wir im Fall der Fort­set­zung der Leis­tungsaus­führung diese inner­halb ein­er den jew­eili­gen Gegeben­heit­en angemesse­nen Frist nachbeschaffen.

12.2. Bei Annah­mev­erzug des Kun­den sind wir eben­so berechtigt, bei Beste­hen auf Ver­tragser­fül­lung die Ware bei uns einzu­lagern, wofür uns eine Lagerge­bühr in Höhe von € 300,00 zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Ent­gelt für erbrachte Leis­tun­gen fäl­lig zu stellen und nach angemessen­er Nach­frist vom Ver­trag zurück­zutreten.

12.4. Die Gel­tend­machung eines höheren Schadens ist zuläs­sig. Gegenüber Ver­brauch­ern beste­ht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall aus­ge­han­delt wird.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, mon­tierte oder son­st übergebene Ware bleibt bis zur voll­ständi­gen Bezahlung unser Eigentum.

13.2. Eine Weit­er­veräußerung ist nur zuläs­sig, wenn uns diese rechtzeit­ig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekan­nt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

13.3. Im Fall unser­er Zus­tim­mung gilt die Kauf­pre­is­forderung des unternehmerischen Kun­den bere­its jet­zt als an uns abge­treten.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessen­er Nach­frist­set­zung berechtigt, die Vor­be­haltsware her­aus zu ver­lan­gen. Gegenüber Ver­brauch­ern als Kun­den dür­fen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumin­d­est eine rück­ständi­ge Leis­tung des Ver­brauch­ers seit min­destens sechs Wochen fäl­lig ist und wir ihn unter Andro­hung dieser Rechts­folge und unter Set­zung ein­er Nach­frist von min­destens zwei Wochen erfol­g­los gemah­nt haben.

13.5. Der Kunde hat uns von der Eröff­nung des Konkurs­es über sein Ver­mö­gen oder der Pfän­dung unser­er Vor­be­haltsware unverzüglich zu verständigen.

13.6. Wir sind berechtigt, zur Gel­tend­machung unseres Eigen­tumsvor­be­haltes den Stan­dort der Vor­be­haltsware soweit für den Kun­den zumut­bar zu betreten; dies nach angemessen­er Vorankündigung.

13.7. Notwendi­ge und zur zweck­entsprechen­den Rechtsver­fol­gung angemessene Kosten trägt der Kunde.

13.8. In der Gel­tend­machung des Eigen­tumsvor­be­haltes liegt nur dann ein Rück­tritt vom Ver­trag, wenn dieser aus­drück­lich erk­lärt wird.

13.9. Die zurückgenommene Vor­be­haltsware dür­fen wir gegenüber unternehmerischen Kun­den frei­händig und best­möglich ver­w­erten.

13.10. Bis zur voll­ständi­gen Bezahlung aller unser­er Forderun­gen darf der Leis­tungs-/Kaufge­gen­stand wed­er verpfän­det, sicherungsübereignet oder son­st wie mit Recht­en Drit­ter belastet wer­den. Bei Pfän­dung oder son­stiger Inanspruch­nahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigen­tum­srecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöp­fun­gen oder Unter­la­gen bei und wer­den hin­sichtlich solch­er Schöp­fun­gen, Schutzrechte Drit­ter gel­tend gemacht, so sind wir berechtigt, die Her­stel­lung des Liefer­ge­gen­standes auf Risiko des Auf­tragge­bers bis zur Klärung der Rechte Drit­ter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewen­de­ten notwendi­gen und zweck­entsprechen­den Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigth­eit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns dies­bezüglich schad- und kla­g­los.

14.3. Eben­so kön­nen wir den Ersatz von uns aufgewen­de­ter notwendi­ger und nüt­zlich­er Kosten vom Kun­den verlangen.

14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kun­den für allfäl­lige Prozesskosten angemessene Kosten­vorschüsse zu ver­lan­gen.

15. Unser geistiges Eigentum 

15.1. Pläne, Skizzen, Kosten­vo­ran­schläge und son­stige Unter­la­gen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag ent­standen sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Ver­wen­dung solch­er Unter­la­gen außer­halb der bes­tim­mungs­gemäßen Nutzung, ins­beson­dere die Weit­er­gabe, Vervielfäl­ti­gung, Veröf­fentlichung und Zur-Ver­fü­gung-Stel­lung ein­schließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unser­er aus­drück­lichen Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weit­eres zur Geheimhal­tung des ihm aus der Geschäfts­beziehung zuge­gan­genen Wis­sens Drit­ten gegenüber.

16. Gewährleistung

16.1. Es gel­ten die Bes­tim­mungen über die geset­zliche Gewährleistung.

16.2. Die Gewährleis­tungs­frist für unsere Leis­tun­gen beträgt gegenüber unternehmerischen Kun­den ein Jahr ab Übergabe.

16.3. Der Zeit­punkt der Über­gabe ist man­gels abwe­ichen­der Vere­in­barung (z.B. förm­liche Abnahme) der Fer­tig­stel­lungszeit­punkt, spätestens wenn der Kunde die Leis­tung in seine Ver­fü­gungs­macht über­nom­men hat oder die Über­nahme ohne Angabe von Grün­den ver­weigert hat.

16.4. Ist eine gemein­same Über­gabe vorge­se­hen und bleibt der Kunde dem ihm mit­geteil­ten Über­ga­beter­min fern, gilt die Über­nahme als an diesem Tag erfolgt.

16.5. Behe­bun­gen eines vom Kun­den behaupteten Man­gels stellen kein Anerken­nt­nis dieses vom Kun­den behaup­ten­den Man­gels dar.

16.6. Zur Män­gel­be­he­bung sind uns seit­ens des unternehmerischen Kun­den zumin­d­est zwei Ver­suche einzuräu­men.

16.7. Ein Wand­lungs­begehren kön­nen wir durch Verbesserung oder angemessene Preis­min­derung abwen­den, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe­heb­baren Man­gel handelt.

16.8. Sind die Män­gel­be­haup­tun­gen des Kun­den unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns ent­standene Aufwen­dun­gen für die Fest­stel­lung der Män­gel­frei­heit oder Fehler­be­he­bung zu ersetzen.

16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Man­gel zum Über­gabezeit­punkt bere­its vorhan­den war.

16.10. Män­gel am Liefer­ge­gen­stand, die der unternehmerische Kunde bei ord­nungs­gemäßem Geschäfts­gang nach Abliefer­ung durch Unter­suchung fest­gestellt hat oder fest­stellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Über­gabe an uns schriftlich anzuzeigen.

16.11. Eine etwaige Nutzung oder Ver­ar­beitung des man­gel­haften Leis­tungs­ge­gen­standes, durch welche ein weit­erge­hen­der Schaden dro­ht oder eine Ursach­en­er­he­bung erschw­ert oder ver­hin­dert wird, ist vom Kun­den unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzu­mut­bar ist.

16.12. Wird eine Män­gel­rüge nicht rechtzeit­ig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

16.13. Die man­gel­hafte Liefer­ung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertret­bar – vom unternehmerischen Kun­den an uns zu retournieren. Im Zusam­men­hang mit der Män­gel­be­he­bung entste­hende Trans­port- und Fahrtkosten gehen zu Las­ten des Kunden.

16.14. Den Kun­den trifft die Obliegen­heit, eine unverzügliche Man­gelfest­stel­lung durch uns zu ermöglichen.

16.15. Die Gewährleis­tung ist aus­geschlossen, wenn die tech­nis­chen Anla­gen des Kun­den wie etwa Zuleitun­gen, Verk­a­belun­gen u.ä. nicht in tech­nisch ein­wand­freiem und betrieb­s­bere­it­em Zus­tand oder mit den geliefer­ten Gegen­stän­den nicht kom­pat­i­bel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Man­gel ist.

16.16. Keinen Man­gel begrün­det der Umstand, dass das Werk zum vere­in­barten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies auss­chließlich auf abwe­ichende tat­säch­liche Gegeben­heit­en von den uns im Zeit­punkt der Leis­tungser­bringung vorgele­ge­nen Infor­ma­tio­nen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflicht­en gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

17. Haftung

17.1. Wegen Ver­let­zung ver­traglich­er oder vorver­traglich­er Pflicht­en, ins­beson­dere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Ver­mö­genss­chä­den nur in Fällen von Vor­satz oder grober Fahrläs­sigkeit auf­grund der tech­nis­chen Besonderheiten.

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kun­den ist die Haf­tung beschränkt mit dem Haf­tung­shöch­st­be­trag ein­er allen­falls durch uns abgeschlosse­nen Haftpflichtver­sicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch hin­sichtlich des Schadens an ein­er Sache, die wir zur Bear­beitung über­nom­men Gegenüber Ver­brauch­ern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelver­traglich aus­ge­han­delt wurde.

17.4. Schaden­er­satzansprüche unternehmerisch­er Kun­den sind bei son­stigem Ver­fall bin­nen zwei Jahre gerichtlich gel­tend zu machen.

17.5. Der Haf­tungsauss­chluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitar­beit­er, Vertreter und Erfül­lungs­ge­hil­fe auf­grund Schädi­gun­gen, die diese dem Kun­den – ohne Bezug auf einen Ver­trag ihrer­seits mit dem Kun­den – zufügen.

17.6. Unsere Haf­tung ist aus­geschlossen für Schä­den durch unsachgemäße Behand­lung oder Lagerung, Über­beanspruchung, Nicht­be­fol­gen von Bedi­enungs- und Instal­la­tionsvorschriften, fehler­hafter Mon­tage, Inbe­trieb­nahme, Wartung, Instand­hal­tung durch den Kun­den oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natür­liche Abnutzung, sofern dieses Ereig­nis kausal für den Schaden war. Eben­so beste­ht der Haf­tungsauss­chluss für Unter­las­sung notwendi­ger Wartun­gen, sofern wir nicht ver­traglich die Pflicht zur Wartung über­nom­men haben.

17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schä­den, für die wir haften, Ver­sicherungsleis­tun­gen durch eine eigene oder zu seinen Gun­sten abgeschlossen Schaden­ver­sicherung (z.B. Haftpflichtver­sicherung, Kasko, Trans­port, Feuer, Betrieb­sun­ter­brechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruch­nahme der Ver­sicherungsleis­tung und beschränkt sich unsere Haf­tung insoweit auf die Nachteile, die dem Kun­den durch die Inanspruch­nahme dieser Ver­sicherung entste­hen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

18. Salvatorische Klausel

18.1. Soll­ten einzelne Teile dieser AGB unwirk­sam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übri­gen Teile nicht berührt.

18.2. Wir verpflicht­en uns eben­so wie der unternehmerische Kunde jet­zt schon, gemein­sam– aus­ge­hend vom Hor­i­zont redlich­er Ver­tragsparteien – eine Ersatzregelung zu tre­f­fen, die dem wirtschaftlichen Ergeb­nis der unwirk­samen Bedin­gung am näch­sten kommt.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt öster­re­ichis­ches Recht

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfül­lung­sort ist der Sitz des Unternehmens
(Weißes Kreuz 130/1, 2851 Krumbach).

19.4. Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­tragsver­hält­nis oder kün­fti­gen Verträ­gen zwis­chen uns und dem unternehmerischen Kun­den ergeben­den Stre­it­igkeit­en ist das für unseren Sitz örtlich zuständi­ge Gericht. Gerichts­stand für Ver­brauch­er, sofern dieser seinen Wohn­sitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Spren­gel der Ver­brauch­er seinen gewöhn­lichen Aufen­thalt oder Ort der Beschäf­ti­gung hat.

19.5. Die derzeit herrschende Ungewis­sheit auf Grund der Coro­na Pan­demie und des Ukraine Krieges (höhere Gewalt) ist dem Kun­den und uns bewusst und dies wurde in die Geschäfts­grund­lage mit ein­be­zo­gen. Der Kunde erk­lärt aus­drück­lich, dass er mit den Rechts­fol­gen bei Annah­mev­erzug (ins­beson­dere gemäß 12.) ein­ver­standen ist.

19.6. Auf­grund der derzeit­ig herrschen­den Ungewis­sheit auf dem Welt­markt auf­grund der Coro­na Pan­demie und des Ukraine Krieges (höhere Gewalt), kann es momen­tan zu unge­planten und unangekündigten Pro­duk­tion­saus­fällen, Liefer­verzögerun­gen und Preis­er­höhun­gen von Vor- und Zwis­chen­liefer­an­ten kom­men. Der Kunde wurde auf diese Ungewis­sheit hingewiesen.